Ab dem 1. März finden in ganz Deutschland wieder Betriebsratswahlen statt. Was hat sich durch das am 14.06.2021 verabschiedete Betriebsräte-Modernisierungsgesetz im Vergleich zu den Wahlen vor vier Jahren geändert? - Nachfolgend eine Auflistung aller Änderungen, die es nun im aktuellen Wahlverfahren zu beachten gilt:
1. Das aktive Wahlrecht besteht nunmehr ab Vollendung des 16. Lebensjahres, § 7 BetrVG. Um kandidieren und sich wählen lassen zu
können (sog. passives Wahlrecht) ist weiterhin die Vollendung des 18. Lebensjahres erforderlich, § 8 Abs. 1 BetrVG.
2. Der Schwellenwert zur Anwendung des vereinfachten Wahlverfahrens
(beinhaltet kürzere Fristen und Personenwahl) wurde obligatorisch auf 100 Arbeitnehmer*innen angehoben. Zuvor lag die Grenze bei 50 Arbeitnehmer*innen, § 14a Abs. 1 BetrVG.
3. In Betrieben mit bis zu 20 Beschäftigten sind von nun an keine
Stützunterschriften für Wahlvorschläge mehr nötig, davor waren es zwei.
Erst in Betrieben mit 21 bis 100 Beschäftigten braucht es mindestens zwei
Stützunterschriften, § 14 Abs. 4 BetrVG.
4. Vergleichbar der Neuregelung für Betriebsratssitzungen, aber in wesentlich
enger gefassten Grenzen darf nun auch die Teilnahme an Sitzungen der
Wahlvorstände mittels Telefon- oder Videokonferenz erfolgen, § 1 Abs. 4
WO (Erste Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes-
Wahlordnung).
5. Vor der Gesetzesänderung war eine Berichtigung der Wählerliste bei
offensichtlichen Fehlern nur bis zum Tag vor Beginn der Stimmabgabe
zulässig, nun ist diese Frist konkret bis zum Ende der Stimmabgabe
zulässig.
6. Vor der Gesetzänderung konnten Briefwahlunterlagen nur auf Verlangen
der Wähler versandt werden. Da die Zahl an außerhalb der Betriebe
arbeitenden Beschäftigten aber enorm gestiegen ist, sind
dementsprechend die Möglichkeiten zur Briefwahl erweitert worden. Der
Wahlvorstand hat länger abwesenden Mitarbeiter*innen deshalb
unaufgefordert die Briefwahlunterlagen zuzusenden, § 24 Abs. 2 WO.
7. Zukünftig bedarf es bei den Betriebsratswahlen in Präsenz keiner
Briefumschläge mehr. Diese gibt es nur noch im Rahmen des
Briefwahlverfahrens.
8. Neu ist auch der Zeitpunkt der Auszählung der Briefwahlstimmen. Die
Briefwahlstimmzettel werden nun zu Beginn der öffentlichen Sitzung zur
Stimmauszählung gefaltet in die Wahlurne gelegt und dann gemeinsam
mit den übrigen Stimmzetteln ausgezählt, § 26 Abs.1 WO.
9. Die Möglichkeiten zur Anfechtung der Wahl sowohl für den Arbeitgeber als auch für die Arbeitnehmer wurden enger gefasst, § 19 Abs. 3 BetrVG. Intention dieser Änderung war in erster Linie das Interesse einer größeren Rechtssicherheit.
10. Schließlich wurde der Schutz vor ordentlichen Kündigungen ausgedehnt und erfasst unter bestimmten Bedingungen nicht nur Betriebsratsmitglieder, sondern auch Arbeitnehmer*innen, die in einem betriebsratslosen Betrieb die erstmalige Wahl konkret vorbereiten, § 15 Abs. 3b KSchG.
Wir wünschen bei den Betriebsratswahlen 2022 viel Erfolg!
Im aktuellen Wahlverfahren haben sich in Ihrem Betrieb Fragen ergeben? Mitglieder und solche, die es werden möchten, sind herzlich eingeladen unsere Geschäftsstelle zu kontaktieren. Wir helfen gerne weiter!