Rechtstipp 04/2022 – von Astrid Braun
Manchmal will einfach die Zeit nicht schnell genug vergehen! Die letzten Monate des Volontariats gehen nur schleppend voran und Sie müssen sich mit lästigen Aufgaben beschäftigen, die Sie bereits im Schlaf beherrschen und die keinerlei Lerneffekt mehr mit sich bringen. Am liebsten würden Sie Ihre Ausbildung abkürzen und direkt ins lang ersehnte Berufsleben starten. Doch ist das überhaupt möglich? Kann man sein Volontariat einfach so vorzeitig beenden und trotzdem einen Abschluss in der Tasche haben?
„Einfach so“ verkürzen geht leider nicht: In der Regel dauert ein Volontariat 24 Monate, kann aber auf bis zu 15 Monate verkürzt werden. Eine Verkürzung ist bspw. bei einer herausragenden Eignung oder langjährigen Berufserfahrung des*der Volontär*in möglich, generell fußt sie aber in einer beidseitig mit dem Arbeitgeber abgeschlossenen Vereinbarung. Wichtig ist dabei vor allem, dass nachweislich schon innerhalb dieser 15 Monate alle erforderlichen Voraussetzungen des Volontariats erfüllt und alle wesentlichen Inhalte weitergegeben wurden. Um diesem Nachweis hinreichend zu genügen, sollte dies bestenfalls im Volontariatszeugnis vermerkt sein, damit auch andere Unternehmen, Verlage oder Rundfunkanstalten, bei denen Sie sich einmal bewerben, Ihre verkürzte Ausbildung als vollwertigen Abschluss anerkennen.
Und da wir gerade das Thema anschneiden: Das Volontariat ist zwar keine klassische Berufsausbildung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes (BBiG), sondern ein sog. anderes Vertragsverhältnis gemäß § 26 BBiG. Das bedeutet, Volontär*innen haben, wie auch jede*r Auszubildende, einen Anspruch auf Ausstellung eines Zeugnisses, § 16 BBiG. Nicht selten stellen sich die Arbeitgeber dabei quer oder behaupten, dass man ein solches Zeugnis nicht brauche, da man ja ohnehin nach dem Volontariat im Hause bleibe. Das ist vollkommen irrelevant! Sie wissen nicht, was morgen oder in fünf Jahren ist und wo Sie dann arbeiten werden. Für die Bewerbung in anderen Häusern sollten Sie aus Professionalitätsgesichtspunkten sowohl ein Arbeitszeugnis als auch ein Volontariatszeugnis vorlegen können. Fordern Sie daher bitte ein Zeugnis mit Beschreibung des Ausbildungsinhaltes und Ihrer erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten, sowie einer ausführlichen Leistungs- und Verhaltensbeurteilung aktiv ein.
Was Sie auf keinen Fall tun sollten, ist überstürzt in dem Irrglauben kündigen, dass zumindest Ihr bis dahin absolviertes Volontariat anerkannt wird. Wer ohne anderslautende Vereinbarung mit dem Arbeitgeber die Ausbildung zum Beispiel durch Kündigung vorzeitig beendet, erlangt nicht den Status eines „fast ausgebildeten Journalisten“, sondern hat das Volontariat vorerst ohne Abschluss beendet.
Sie sind Volontär*in und brauchen Hilfe bei der Verhandlung mit dem Arbeitgeber über eine Verkürzung des Volontariats oder bei der Bewertung Ihres Zeugnisses?
Mitglieder und solche, die es werden möchten, sind herzlich eingeladen unsere Geschäftsstelle zu kontaktieren. Wir helfen gerne weiter!