Rechtstipp Mai zum Versorgungswerk der Presse

Rechtstipp 05/2022 – von Gregor Schwarz

 

Beiträge zum Versorgungswerk der Presse: Doppelt besteuert oder doppelt krankenversicherungspflichtig?

 

Sehr viele DJV-Mitglieder mit Festanstellung als Redakteur*in und auch viele „feste Freie“ sind beim Versorgungswerk der Presse (oft auch als „Presse-Versorgung“ bezeichnet) versichert. Kein Wunder, schließlich haben festangestellte Redakteur*innen an Tageszeitungen durch den allgemeinverbindlichen Altersversorgungs-Tarifvertrag, zusätzlich zur gesetzlichen Rentenversicherung, eine bemerkenswerte zusätzliche betriebliche Altersvorsorge (Obligatorium). Heißt konkret: Während der Laufzeit des Arbeitsverhältnisses zahlen Arbeitnehmer (2,5 % des Bruttomonatsgehalts) und Arbeitgeber (5 %) - insgesamt 7,5 % - in eine Kapital- oder Rentenversicherung bei der Presse-Versorgung ein. Zum Laufzeitende erhalten die Versicherten, je nach Vereinbarung, eine Einmalzahlung oder lebenslange Rente. Die rechtlichen Rahmenbedingungen sehen vor, dass sowohl in der Einzahlungsphase auf die monatlichen Beiträge als auch bei Ablauf auf die Einmalzahlung oder die lebenslange Rente Krankenversicherungsbeiträge fällig werden. Dagegen hatten die Tarifparteien viele Jahre lang politisch und juristisch gekämpft, inzwischen ist aber geklärt, dass die Doppelverbeitragung der aktuellen Rechtslage entspricht. Ein Bestandsschutz für Verträge mit Beginn vor Einführung des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GMG) zum 1.1.2004, wurde inzwischen rechtskräftig überprüft - mit dem Ergebnis: Leider nein.

 

Ganz wichtig: Diese Rechtslage gilt nur für Verträge der betrieblichen Altersvorsorge, bei welchen der Arbeitgeber Versicherungsnehmer ist. Neben dem Obligatorium sind auch Firmendirektversicherungen mit monatlicher Zahlweise betroffen, bei denen die Beiträge gemäß § 40 b EStG pauschal versteuert werden. Betroffen sind zudem nur gesetzlich Krankenversicherte. Bevor eine Meldung an die Krankenkasse erfolgt, rechnet die Presse-Versorgung die nicht meldepflichtigen Zeiten exakt heraus. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn Sie Ihre obligatorische Versicherung zwischendurch privat fortgeführt haben und auch selbst in dieser Zeit Versicherungsnehmer*in waren.

 

Private Verträge, zu welchen Sie selbst Versicherungsnehmer*in sind, beispielsweise eine private Rentenversicherung, sind von der Doppelverbeitragung ausgenommen – allerdings gibt es für diese eben auch keine Zuschüsse vom Arbeitgeber. Oft verwechselt wird die Krankenversicherungspflicht mit der Frage der Besteuerung. Um dieses Gerücht endgültig aus der Welt zu räumen: Eine doppelte Besteuerung der Beiträge zur Presseversorgung darf es rechtlich nicht geben – und gibt es in der Praxis auch nicht. Verträge, die vor dem 1.1.2005 (Einführung des Alterseinkünftegesetzes) abgeschlossen wurden, sind in der Regel ohnehin bei Ablauf steuerfrei. Lebenslange Renten werden bei diesen Verträgen mit dem niedrigen Ertragsanteil besteuert.

 

Wie sich die Auszahlungen aus den jeweiligen Verträgen der Versicherten der Presse-Versorgung steuerlich und im Verhältnis zu anderen Rentenbezügen, beispielsweise aus der gesetzlichen Rentenversicherung, auswirken, muss jeweils im Einzelfall geklärt werden. Hierzu sollten sich Betroffene z.B. an eine*n Rentenberater*in der Deutschen Rentenversicherung oder alternativ an eine Steuerberater*in mit entsprechendem sozialrechtlichen Tätigkeitsschwerpunkt wenden. Denn so gerne wir hier für die DJV Rechtsberatung werben: Eine Einzelfallberatung zu Rentenversicherungsthemen können und dürfen die DJV-Juristen nicht leisten, dafür ist die Materie zu speziell und sind die Einzelfälle zu unterschiedlich.

 

Im Ergebnis bleibt festzuhalten: Auch wenn die gesetzlichen Rahmenbedingungen - gemäß aktueller Rechtslage - zu einer Doppelverbeitragung bei gesetzlich Krankversicherten führen, sind die Versicherten der Presse-Versorgung im Alter und bei Berufsunfähigkeit und ihre Hinterbliebenen im Todesfall zu sehr guten Konditionen versichert.

 

Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage der Presse-Versorgung unter:

 

https://www.presse-versorgung.de/