Rechtstipp 08/2022 – von Gregor Schwarz
Umsatzsteuer bei Leistungen von freien Journalist*innen
Wer als Freie*r arbeitet, gilt als selbständig tätig und muss für seine Leistungen Rechnungen an die Auftraggeber stellen – so weit, so logisch. Oft werden wir aber gefragt, ob auf die journalistische Tätigkeit Umsatzsteuer bzw. Mehrwertsteuer anfällt und wenn ja, in welcher Höhe.
Um gleich zu Beginn einen weit verbreiteten Irrtum auszuräumen: „Umsatzsteuer“ und „Mehrwertsteuer“ sind nur verschiedene Begriffe für dieselbe Steuerart, die offiziell „Umsatzsteuer“ heißt und im „Umsatzsteuergesetz“ geregelt ist. „Mehrwertsteuer“ ist nur ein umgangssprachlicher Begriff, der daher rührt, dass der Unternehmer durch den Vorsteuerabzug nur für den von ihm erwirtschafteten „Mehrwert“ Umsatzsteuer ans Finanzamt abführen muss. Als freiberufliche*r Journalist*in sollte man aber sowohl auf der Rechnung als auch im Sprachgebrauch nur den korrekten Begriff „Umsatzsteuer“ verwenden.
Aber wer ist als Freie*r denn jetzt umsatzsteuerpflichtig? Grundsätzlich muss jede*r Selbständige auf Rechnungen an Dritte Umsatzsteuer ausweisen und diese dann natürlich auch ans Finanzamt abführen. Wer aber unter die Kleinunternehmerregelung fällt, muss keine Umsatzsteuer ausweisen, kann dies aber dennoch tun. Als Kleinunternehmer gilt, wer mit seiner selbständigen Tätigkeit einen Umsatz (Achtung: nicht Gewinn) von maximal 22.000,- Euro pro Kalenderjahr macht und im Folgejahr nicht perspektivisch über 50.000,- Euro. Ein großer Vorteil der Kleinunternehmerregelung ist, dass man sich die Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen und Umsatzsteuererklärung spart und natürlich auch für seine Auftraggeber günstiger ist, da diese keine Umsatzsteuer zahlen müssen.
Nachteil der Kleinunternehmerregelung ist aber, dass man die Umsatzsteuer auf Waren oder Dienstleistungen, die man für die eigene selbstständige Tätigkeit anschafft, nicht im Rahmen des Vorsteuerabzuges geltend machen kann. Heißt konkret: Wenn ich mir z.B. als Freie*r einen neuen PC kaufe, kann ich die 19% Umsatzsteuer nur dann abziehen, wenn ich auch auf meinen eigenen Rechnungen Umsatzsteuer ausweise und diese abführe. Auch finden manche, dass man als Kleinunternehmer auf dem Markt weniger professionell wirkt – schließlich wird ja jedem Rechnungsempfänger sofort klar, dass man mit der Tätigkeit keine hohen Umsätze erzielt. Die Entscheidung, ob man als Kleinunternehmer trotzdem Umsatzsteuer ausweisen möchte, sollte daher strategisch gut überlegt und im Zweifel mit einer-/*m Steuerberater*in besprochen werden.
Wenn ich aber auf meiner Rechnung Umsatzsteuer ausweise, bleibt die Frage nach deren Höhe. Hier gilt: In aller Regel fällt auf journalistische Tätigkeiten der reduzierte Umsatzsteuersatz von 7 % an. Gem. § 12 Abs. 2 Nr. 7 c UStG gilt dieser für solche Leistungen, die in der Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Urheberrechten bestehen. Sobald man also ein urheberrechtlich geschütztes Werk erstellt, sind nur 7 % Umsatzsteuer fällig. Dies ist bei den allermeisten journalistischen Inhalten wie redaktionellen Texten, Reportagen, Video- oder Radiobeiträgen der Fall. Ausnahmen wären z.B. reine Datensammlungen, ganz einfache Inhalte wie Staumeldungen- oder Sportergebnisse ohne redaktionelle Aufarbeitung sowie das reine Redigieren von Texten Dritter. In aller Regel lassen es die Finanzämter aber zu, wenn freiberuflich tätige Journalist*innen auf allen Rechnungen 7% Umsatzsteuer ausweisen, denn im Zweifel gilt dieser Steuersatz als der richtige.
Bei weiteren Fragen rund um die Umsatzsteuerpflicht können sich DJV-Mitglieder gerne an unsere Rechtsberatung wenden – oder natürlich auch an den*die eigene Steuerberater*in.